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Leitfaden: Die Gründung einer GmbH |
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Die GmbH als juristische Person entsteht mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Dieser Geburtsakt ist von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Die folgenden Ausführungen, die den Normalfall der Bargründung zugrunde legen, sollen für den Gründer einer GmbH eine Art „Laufzettel“ sein.
Hinweis: dieser Beitrag über die Gründung einer GmbH ist nicht mehr ganz aktuell, weil die Gründung einer GmbH durch das zum 1.Nov. 2008 in Kraft getretene "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen" - MoMiG - wesentlich vereinfacht wurde. Den Gang zum Notar bei der Gründung einer GmbH hat allerdings auch das MoMig nicht abgeschafft. In wie weit das MoMig die Gründung einer GmbH vereinfacht hat, lesen Sie in dem Beitrag Die GmbH-Reform – ein Überblick über das das MoMiG Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, also ein Rechtsgebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist deshalb so beliebt, weil für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Haftungsprivileg). Sie kann sowohl von einer Person als auch von mehreren Personen errichtet werden. Wird sie nur von einer Person errichtet, dann ist es eine Einpersonen-GmbH oder Einmann-GmbH. 1. Schritt: VorgründungsgesellschaftEinigen sich mehrere Personen über die Errichtung einer GmbH, dann entsteht dadurch zwischen ihnen eine Vorgründungsgesellschaft. Dies ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Sie darf nicht verwechselt werden mit der Vor-GmbH im 2. Schritt, welche eine andere rechtliche Qualität besitzt. Gesellschaftsvertrag
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![]() | Die GmbH sollte mit ihrem Geschäftsführer einen schriftlichen Anstellungsvertrag abschließen, was aus steuerlichen Gründen vor allem bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wichtig ist. Es ist jedoch nicht zwingend, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Dienstleistung der GmbH entgeltlich erbringt. Vielmehr kann er dies auch ohne eine Vergütung tun. |
Wenn die Stammeinlagen nicht sofort in voller Höhe einbezahlt werden sollen, dann muß auch dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Jeder Gesellschafter muß mindestens ein Viertel der übernommenen Stammeinlage vor der Eintragung in das Handelsregister einzahlen, insgesamt muß aber die Hälfte des Stammkapitals vor der Anmeldung zum Handelsregister in das Gesellschaftsvermögen eingezahlt worden sein.
![]() | Zu beachten ist hierbei, daß jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die ausstehenden, also noch nicht geleisteten Stammeinlagen der anderen Gesellschafter haftet. |
Nachdem sich die Gründer (bzw. der Gründer) einig geworden sind, werden sie einen Notar aufsuchen.
![]() | Man sollte bei Abfassung des Gesellschaftsvertrags umsichtig und sorgfältig sein, denn spätere Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung, welche durch einen Notar beurkundet werden muß. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrags werden erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. Dies alles verursacht Notar- und Handelsregistergebühren, sowie Kosten für die Bekanntmachung der Änderungen des Gesellschaftsvertrages. |
Beim Notar werden die Gründer den Gesellschftsvertrag beurkunden lassen. Der Notar errichtet hierzu eine Gründungsurkunde, in welcher – wenn der Gesellschaftsvertrag knapp gehalten ist - dieser enthalten ist, oder er fügt den Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) als wesentlichen Bestandteil seiner Gründungsurkunde als Anlage bei.
Regelmäßig bestellen die Gründer in der Gründungsurkunde, d.h. durch einen dort beurkundeten Gesellschafterbeschluß, auch den oder die Geschäftsführer. In der Regel wird sich bei der Einpersonen-GmbH der Gründer selbst als Geschäftsführer bestellen. Gründen mehrere Personen eine GmbH, dann kann einer von ihnen als Geschäftsführer bestellt werden, auch mehrere oder alle Gründer.
Mit der Fertigstellung der Gründungsurkunde, also den Unterschriften der Gründer unter der Urkunde, ist die GmbH errichtet, und zwar als Vor-GmbH. Die GmbH ist aber noch nicht entstanden, sie ist noch werdende GmbH. Entstanden ist sie erst mit der Eintragung in das Handelsregister, erst dann darf sie als solche am Geschäftsverkehr teilnehmen. Sie tritt auf als „XY-GmbH in Gründung“, abgekürzt „XY-GmbH i.G.“
Die Vor-GmbH ist noch keine juristische Person, aber auch keine Personengesellschaft, sondern ein Rechtsgebilde eigener Art. Sie kann, vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer, bereits am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte und Pflichten erwerben. Desweiteren ist sie konto- und grundbuchfähig und kann auch Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft werden. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können also von diesen bereits auf das von Vor-GmbH eingerichtete Bankkonto überwiesen werden.
Die Vor-GmbH kann also bereits Verbindlichkeiten eingehen, nicht selten nimmt sie bereits die Geschäfte der noch nicht entstandenen GmbH auf. Wird die GmbH später in das Handelsregister eingetragen, wodurch die GmbH erst entsteht, gehen die von der Vor-GmbH erworbenen Rechte und ihre Verpflichtungen nahtlos auf die nun entstandene GmbH über.
Kommt jedoch die GmbH mangels Eintragung in das Handelsregister nicht zur Entstehung, aus welchen Gründen auch immer, dann stellt sich die Frage der Haftung der Gründungsgesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH. Für ihre Gläubiger ist es von Bedeutung, ob sie sich nur an das Vermögen der Vor-GmbH halten können oder ob sie auch die Gründungsgesellschafter persönlich für die Schulden der Vor-GmbH in Anspruch nehmen können.
Es entstehen dann schwierige Rechtsfragen, die hier nur gestreift werden können:
§ 11 Abs. 2 GmbHG bestimmt, daß jene, die bereits vor der Eintragung der Gesellschaft für diese gehandelt haben, persönlich und solidarisch haften. Man bezeichnet dies als Handelndenhaftung. Dies betrifft zunächst einmal die Geschäftsführer, welche für die Vor-GmbH Geschäfte getätigt haben, z.B. Waren auf Kredit gekauft haben, Personal eingestellt haben etc. Dieser Fall liegt klar.
Nicht so eindeutig ist die Rechtslage, wenn die Gründungsgesellschafter, die nicht als Geschäftsführer bestellt worden sind, persönlich in Anspruch genommen werden sollen. Hier gilt als Grundsatz, ein Gründungsgesellschafter haftet nur persönlich, wenn er den Geschäftsführer zur vorzeitigen Geschäftsaufnahme gedrängt hat. Seine Haftung ist jedoch auf die von ihm übernommene, aber noch nicht geleistete Stammeinlage beschränkt.
Es ist also riskant, bereits vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister, also vor ihrer Entstehung, die Geschäftstätigkeit aufzunehmen.
Haben jedoch die Gesellschafter die Eintragung der Vor-GmbH in das Handelsregister endgültig aufgegeben und betreiben trptzdem die Geschäfte der nicht entstandenen GmbH, dann haften sie persönlich und unbeschränkt - je nach Umfang des von ihnen betriebenen Unternehmens - als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer Offenen Handels Gesellschaft (OHG).
Erst mit der Eintragung der neu errichteten GmbH in das Handelsregister entsteht diese als juristische Person und kann als GmbH am Geschäftsverkehr teilnehmen. Bevor aber die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Anmeldung muß nicht notariell beurkundet werden, nur die Unterschriften der Geschäftsführer müssen von einem Notar beglaubigt werden. In der Regel erstellt der Notar, der die Gründung der GmbH beurkundet hat, auch ihre Anmeldung zum Handelsregister. Dafür steht dem Notar, genau wie für die Unterschriftsbeglaubigung, eine Gebühr zu.
Mit der Anmeldung vorzulegen sind
Der Registerrichter prüft, ob die Anmeldung alle erforderlichen Angaben enthält, insbesondere ob die Firma der GmbH zulässig ist, ob die Einzahlung der Einlagen nachgewiesen ist und ob die ihr beizufügenden Unterlagen mit eingereicht sind und vollständig sind. Ist dies der Fall, verfügt der Registerrichter die Eintragung der GmbH in das Handelsregister Abteilung B. Mit deren Vollzug ist die GmbH als juristische Person entstanden.
Über die Eintragung in das Handelsregister erhalten die Anmeldenden vom Registergericht eine Nachricht, welche auch die Nummer enthält, unter der die GmbH in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die „Geburt“ der neuen GmbH wird vom Registergericht im Bundesanzeiger und in einer örtlichen Tageszeitung bekannt gemacht.
Für einen Existenzgründer stellt sich die Gründung einer GmbH zwar kompliziert dar, aber die Formalien ihrer Gründung erfolgen mit Beistand des Notars, für den die Beurkundung der Gründung einer GmbH alltägliche Routine ist. Praktisch müssen die Gründer nur die vom Notar errichteten und ihnen vorgelesenen Urkunden unterschreiben.
Zuletzt noch folgendes: Vorstehende Ausführungen betreffen die Bargründung einer GmbH. Bei der Sachgründung, also wenn anstelle von Geld Sachwerte in die GmbH eingelegt werden, was im Gesellschaftsvertrag eigens vereinbart sein muß, ist die Anmeldung etwas umfangreicher. Es muß der Anmeldung u.a. ein Sachgründungsbericht beigefügt und die Werthaltigkeit der eingelegten Sachen nachgewiesen werden.
Die Vorschriften zur Gründung einer GmbH haben sich durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen“ etwas geändert. Eine Gmbh kann entweder mit individueller Satzung oder in einfachen Standardfällen mit einem Musterprotokoll und einer Mustersatzung gegründet werden, deren Inhalt der Gesetzgeber vorgeschrieben hat. Lesen Sie hierzu den Artikel Gmbh Gründung: Gründung einer „klassichen“ GmbH mit Musterprotokoll und Mustersatzung
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Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden.
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herzlichen Dank für diese klare und verständliche Darstellung zur Gründung einer GmbH.
Dies hat mir sehr geholfen!
Viele Grüsse
Evelyn A. Teppner