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Checkliste: Einwandfreie Rechnungen schreiben - Die ersten Rechnungen an Kunden oder Klienten |
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Folgende Erörterungen sollen dem Existenzgründer einen kurzen rechtlichen Überblick hinsichtlich der Pflichtangaben in Rechnungen, insbesondere nach dem Umsatzsteuergesetz ( UStG ), verschaffen. Diese Darstellung ist nicht abschließend, sondern bietet nur einen Einstieg in elementare Fragen des Ausstellens von Rechnungen.
Beschreibung stammt vom Autor; existXchange.de haftet nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt. Der Existenzgründer und Unternehmer ist glücklich. Der erste Auftrag ist unter Dach und Fach. Der Kunde ist ersichtlich zufrieden mit der Warenlieferung. „ Sie bekommen dann eine Rechnung von mir." lacht unser Existenzgründer über den wohlgeratenen Geschäftsbeginn. Aber: Wie war das noch? Rechnungen schreiben? Da vergeht unserem Existenzgründer das Lachen schnell wieder. Hatte er doch bis dahin niemals eine Rechnung selbst schreiben müssen, sondern vielmehr selber welche erhalten. Anzeige Seine nächsten Gedanken sind nun beim Finanzamt und seinem Steuerberater. Jetzt drängen sich unserem Existenzgründer gleich mehrere Fragen auf:
Folgende Erörterungen sollen dem Existenzgründer einen kurzen rechtlichen Überblick hinsichtlich der Pflichtangaben in Rechnungen, insbesondere nach dem Umsatzsteuergesetz ( UStG ), verschaffen. Diese Darstellung ist nicht abschließend, sondern bietet nur einen Einstieg in elementare Fragen des Ausstellens von Rechnungen. Zu Frage 1: Verpflichtung zur Ausstellung von RechnungenIm Einzelfall ist der Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Seit dem 1. 1. 2004 ist nämlich derjenige Unternehmer, der einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, ausführt, dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung, eine Rechnung auszustellen. Ferner ist der Unternehmer seit dem 1. 8. 2004 bei steuerpflichtigen Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stets verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, auch wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist oder die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht worden ist.
Als Rechnung ist hierbei jedes Dokument anzusehen, mit dem über eine Leistung (Lieferung und sonstige Leistung) abgerechnet wird. Die reine Bezeichnung des Dokuments als „Rechnung" durch die Beteiligten -also durch Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger- begründet im Geschäftsverkehr jedoch noch keine rechtliche Wirkung. Die Bezeichnung ist folglich durchweg unschädlich. Die Papierform ist nicht unbedingt zwingend (siehe hierzu Frage 6)erforderlich. Auch auf die Unterschrift des Rechnungsausstellers kann verzichtet werden. Zu Frage 2: Akzeptanz einer Rechnung beim FinanzamtDie Beantwortung dieser Frage hängt vom steuerrechtlichen Status des Unternehmers ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Aussteller oder Empfänger der Rechnung umsatzsteuerpflichtig ist. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, weiß dies in der Regel. Denn umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anfertigen. Ist dies nicht der Fall, genügen in einigen Fällen sogar bereits
als Mindest- Angaben für Rechnungen, die vom Finanzamt in der Regel akzeptiert werden. So reichen diese Angaben auf Rechnungen zum Beispiel schon für einige Existenzgründer und nebenberufliche Selbstständige, welche unter die Kleinunternehmer-Regelung (siehe hierzu Frage 4) fallen und damit weitgehend den Privatleuten gleichgestellt sind. Denn den Kleinunternehmern ist es per Gesetz untersagt, ihren Kunden eine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Zu Frage 3: Welche Pflichtangaben muß eine Rechnung enthalten?
Das Umsatzsteuergesetz normiert in § 14 IV UStG Pflichtangaben für eine Rechnung nach § 14 I UStG. Dabei ist folgendes zu beachten:
Pflichtangaben auf einer Rechnung nach dem UStGGem. § 14 IV UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:
Fakten und Hintergründe zu einzelnen Angaben auf der Rechnung
Zu Frage 4 ) Kleinunternehmerregelung gem. § 19UStGFür Existenzgründer und Unternehmer mit geringen Umsätzen gibt es die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist jemand Kleinunternehmer, wenn sein Vorjahresumsatz nicht höher als 17.500 Euro war und sein Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Ein Kleinunternehmer, für den die Regelung des § 19 UStG eingreift, darf in seinen Rechnungen weder Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den Steuersatz angeben. Tut er dies dennoch, kann dies unangenehme Folgen für ihn haben: Ein solcher unberechtigter Umsatzsteuerausweis würde bedeuten, dass die auf der Rechnung fälschlicherweise offen ausgewiesene Steuer geschuldet wird und an das Finanzamt abzuführen ist, der Leistungsempfänger diese Steuer aber dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Der Kleinunternehmer sollte daher generell seine Rechnung mit dem Hinweis versehen, dass er von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Auf die Kleinunternehmerregelung kann jedoch durch den Betroffenen selbst verzichtet werden. Hierzu ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt. Zu Frage 5 ) Rechnungen mit KleinbeträgenDie Anforderungen an kleine Rechnungen bis zu einem Betrag von 150 Euro ( Brutto ) sind für Umsatzsteuerpflichtige geringer. Dieser neue Kleinbetrag von 150 Euro ( Brutto ) gilt seit dem 1.1. 2007. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 14 IV UStG wird durch § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ermöglicht. Bis zum 31.12. 2006 galt hierfür noch ein Höchstbetrag von 100 Euro ( Brutto ).
Hier darf der Rechnungsempfänger den Vorsteuerbetrag auf der Grundlage des angegebenen Steuersatzes aus dem Bruttobetrag herausrechnen. Folglich muss der konkrete Steuersatz angegeben werden. Beispiel: „ Inkl. 19 % Umsatzsteuer ( USt )" oder etwa „ Im Preis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten". Für Fahrausweise gibt es ebenfalls Erleichterungen hinsichtlich der Pflichtangaben. Zu Frage 6 ) Rechnungen per E-MailFür den umsatzsteuerpflichtigen Existenzgründer gilt : Rechnungen sind auch in elektronischer Form per E-Mail zulässig. Hierfür ist jedoch das Einverständnis des Empfängers für die elektronische Verschickung notwendig. Entscheidend für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs auf der Rechnung ist jedoch, dass nach dem Gesetz die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur („ digitale Signatur") oder durch eine „qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz" sichergestellt ist[1]. Ein weiteres elementares Erfordernis hinsichtlich der elektronischen Signatur stellt in der Praxis die Sicherstellung der Signatur durch "Speicherung" dar ( siehe hierzu die Diskussion im Forum und den Verweis auf weitere wichtige Links zu dieser Thematik ) . Nach dem Gesetz zulässig ist auch der elektronische Datenaustausch ( EDI ). Daneben ist die „elektronische Übermittlung" der Rechnung per Fax natürlich möglich.
[1] Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um das Zertifikat eines bei einer Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post registrierten Anbieters, über das der Aussteller hier verfügt.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. |
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