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Bedeutung gewerblicher Schutzrechte für Unternehmensgründer

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Der Schutz geistigen Eigentums ist für alle Unternehmensgründer von zentraler strategischer Bedeutung. Insbesondere bei High-Tech-Unternehmensgründungen, die einen hohen Kapitalbedarf haben, ist ein professioneller Schutz des eigenen Intellectual Property (IP) eine unabdingbare Notwendigkeit.
 

Über die Autoren

Dipl.-Ing. Christian Wende ist derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Medizintechnik der Technischen Universität München und wird bis Mai 2007 seine Promotion abschließen. Er hat in den vergangenen Jahren im Medizintechnik- und IT-Bereich zwei Start-Ups mit aufgebaut und dabei auch die gewerblichen Schutzrechte betreut. Einem Unternehmen stand er dabei als Geschäftsführender Gesellschafter vor.

Nickname: Christian Wende

Artikelautor Existengründung Christian Wende

Dr.-Ing. Uwe Herrmann ist deutscher und europäischer Patentanwalt in der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel, München.

Nickname: Uwe Herrmann

 

Beide Autoren sind in der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel in München tätig.

Hompepage: www.lsg-law.de, Kontakt: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ?subject=Anfrage%20von%20existXchange.de'; document.write( '' ); document.write( addy_text85935 ); document.write( '<\/a>' ); //-->\n Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

 

Beschreibung stammt vom Autor; existXchange.de haftet nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt.

Denn spätestens bei Gesprächen mit potentiellen Kapitalgebern oder Kooperationspartnern werden Unternehmensgründer unter Anderem mit folgenden Fragen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) konfrontiert, die regelmäßig auch in einer Due Diligence beleuchtet werden:

  • Ist die Technologie, auf der die Unternehmensidee basiert, in den Zielmärkten ausreichend geschützt oder dort noch schutzfähig?
  • Sind die Warenzeichen, Namen und Kennzeichen, unter denen Produkte und Dienstleistungen angeboten werden sollen, in den Zielmärkten ausreichend geschützt oder dort noch schutzfähig?
  • Ist das Unternehmen im Besitz dieser Schutzrechte?
  • Welche Schutzrechte halten Mitbewerber?

Gewerbliche Schutzrechte gewähren dem Rechteinhaber ein Verbietungsrecht. Er kann unter Anderem allen anderen die Nutzung z.B. eines Markennamens oder einer bestimmten Erfindung untersagen und zwar in allen Ländern, in denen das entsprechende Schutzrecht in Kraft ist. Dadurch kann also potentiellen Investoren nachgewiesen werden, dass die Alleinstellungsmerkmale des Unternehmens vor Nachahmung geschützt sind. 

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Ein weiterer wichtiger Aspekt ist für Gründer und Investoren, dass man den Gegenstand der Unternehmensgründung und die damit verbundenen Warenzeichen, Namen und Kennzeichen überhaupt benutzen darf. Diese zunächst trivial anmutende Feststellung kann für sehr viele der neugegründeten Unternehmen zu einer sehr unangenehmen und darüber hinaus sehr kostenintensiven Angelegenheit werden: Ältere Marken- oder Namensrechte werden von den jeweiligen Rechteinhabern geltend gemacht und zwingen die Jungunternehmer beispielsweise zu einer Umbenennung des eigenen Unternehmens oder des Produktes.

Nicht wenige hoffnungsvolle Unternehmen wurden dadurch bereits zum Aufgeben gezwungen. Abgesehen von den damit verbundenen Kosten wird die Aufmerksamkeit des Gründerteams auf einen Nebenkriegsschauplatz gelenkt und führt damit zwangsläufig zu einer Vernachlässigung wesentlicher Schritte in der Entwicklung des jungen Unternehmens.

Vor diesem Hintergrund ist es also für Unternehmensgründer angezeigt, frühzeitig eine umfassende professionelle Schutzrechtsstrategie für die eigene Unternehmung zu entwickeln. Diese muss neben eigenen Schutzrechten auch das Wissen um die Schutzrechte Dritter beinhalten, die durch eine umfassende Recherche und eine kontinuierliche Überwachung zu erfassen sind. Vor allem in Deutschland gestaltet sich die Situation derzeit so, dass sehr viele gute Ideen miteinander um knappes Risikokapital konkurrieren müssen. Aus der Sicht der Investoren ist es dabei klar, dass dieses Risikokapital eher nicht in potentielle oder bereits laufende teure Rechtsstreitigkeiten investiert wird. Die Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige patentanwaltliche Beratung hinsichtlich der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten Gründern viel Geld und schlaflose Nächte ersparen kann.

Nachstehend sollen die für Unternehmensgründer wichtigsten nationalen Schutzrechte vorgestellt und kurz hinsichtlich der Voraussetzungen für die Schutzrechtserteilung, Kosten, Schutzumfang und Schutzdauer beleuchtet werden.

Patente

Patente sind gewerbliche Schutzrechte, durch die technische Erfindungen Schutz erlangen können, die neu und gewerblich anwendbar sind sowie eine Erfindungshöhe aufweisen. Geschützt werden können dabei sowohl Vorrichtungen als auch Verfahren aus allen Bereichen der Technik. Bestimmte Bereiche sind aber dem Patentschutz nicht zugänglich, hierzu zählen u.a.

  • mathematische Formeln,
  • wissenschaftliche Theorien,
  • Softwareprogramme als solche,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten wie Geschäftsmodelle,
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers sowie Diagnostizierverfahren.

Neu ist eine Erfindung genau dann, wenn sie nicht Bestandteil des allgemein zugänglichen Standes der Technik ist, d.h. also z.B. nicht in veröffentlichten Patentschriften oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen beschrieben worden ist. Es ist für Gründer daher ratsam, den relevanten Stand der Technik zu recherchieren. Die insbesondere im Bereich der Softwaretechnologie bei Entwicklern vorherrschende Meinung, dass „Software nicht patentiert werden könne“ (unter bestimmten Voraussetzungen kann für Software sehr wohl Patentschutz erteilt werden), kann dazu führen, dass Schutzrechte von Mitbewerbern übersehen werden oder mögliche eigene Schutzmöglichkeiten unnötigerweise aufgegeben werden. 

Die gewerbliche Anwendbarkeit wird im Patentgesetz in § 5 Abs. 1 folgendermaßen definiert: „Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“ Diese Voraussetzung sollte regelmäßig bei technisch orientierten Unternehmensgründungen gegeben sein. 

Unter Erfindungshöhe wird verstanden, dass die Erfindung, für die Patentschutz begehrt wird, sich dem Fachmann nicht in naheliegender Weise bereits aus dem Stand der Technik ergibt. 

Das Patent ist ein geprüftes Schutzrecht. Dies bedeutet, dass ein Patent erst nach erfolgter Prüfung durch das Patentamt erteilt wird. Der Patentschutz kann in der Regel für bis zu 20 Jahre aufrecht erhalten werden. Der Patentinhaber erhält also den Wettbewerbsvorteil eines Schutzrechtes, muss aber im Gegenzug in der Patentschrift die Erfindung derart beschreiben, dass sie ein Fachmann ausführen kann.

Von Ausnahmefällen abgesehen kann keine andere Person in dem Land, in dem der Patentschutz besteht, ohne Zustimmung des Patentinhabers Gebrauch von der Erfindung machen. Es ist Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Patentinhabers „ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen“. 

Die Kosten für eine deutsche Patentanmeldung belaufen sich in der Regel auf 2000-3000 EUR unter Mitwirkung eines Patentanwaltes. Für die Aufrechterhaltung des Patentschutzes werden ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag Jahresgebühren fällig, die von Jahr zu Jahr ansteigen.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein mit dem Patent insofern verwandtes Schutzrecht, als dass technische Erfindungen auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden können. Verfahren sind allerdings nicht schutzfähig. Gebrauchsmusterschutz kann für technische Erfindungen durch das Patentamt gewährt werden, die wie patentierbare Erfindungen neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind.

Das Gebrauchsmuster ist im Gegensatz zum Patent ein ungeprüftes Schutzrecht und wird in der Regel bereits nach 3-4 Monaten nach der Anmeldung beim Patentamt eingetragen. Die Schutzdauer erstreckt sich dabei auf maximal 10 Jahre. Eine umfassende Prüfung des Gebrauchsmusters durch das Amt findet erst dann statt, wenn ein Dritter sich mit einem Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster wendet. 

Aus dem Umstand der fehlenden Prüfung und der kürzeren Laufzeit des Gebrauchsmusters ist es daher grundsätzlich empfehlenswert, zumindest für zentrale Erfindungen der Unternehmung Patentschutz anzustreben. 

Ähnlich dem Patent gewährt das Gebrauchsmuster dem Inhaber das Recht, andere von der Benutzung der geschützten Erfindung auszuschließen. Gleichzeitig ist das Gebrauchsmuster bis zur Eintragung wegen des hier fehlenden Prüfungsverfahrens im Vergleich zum Patent kostengünstiger.

Marken

Mit Marken können Wort- und Bildzeichen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben oder sonstige Zeichen geschützt werden. Zu einer Marke gehört neben dem eigentlichen Zeichen auch ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz entfalten soll. 

Wie eingangs erwähnt, stellen in vielen Fällen ältere bereits bestehende Markenrechte Unternehmensgründer vor Probleme. Bei der Namensfindung für das Unternehmen sowie der Bezeichnung für Waren und Dienstleistungen ist also eine umfassende Recherche notwendig, die nicht mit der Eingabe des beabsichtigten Namens in eine Internet-Suchmaschine erledigt ist. Unter anderem auch Domainnamen und die damit ggf. verbundenen Namensrechte müssen berücksichtigt werden. 

Nach durchgeführter Recherche kann und sollte eine Marke angemeldet werden. Das Amt prüft dann, ob dem begehrten Markenschutz sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Marke (z.B. ein Wort oder ein Bild oder eine Kombination aus beidem) die hierfür angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Sofern dem begehrten Markenschutz diese absoluten Schutzhindernisse nicht entgegenstehen, wird die Eintragung vom Amt in wenigen Monaten (in der Regel 3-6 Monate) vorgenommen. 

Dritte dürfen ohne Einwilligung des Markeninhabers kein mit der Marke identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzen. Der Markeninhaber hätte für diesen Fall die Möglichkeit, die Benutzung zu untersagen sowie ggf. Schadensersatz zu verlangen. 

Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre und ist beliebig oft verlängerbar. Die Mitwirkung eines Patent- und Rechtsanwaltes ist insbesondere bei aggressiven Mitbewerbern oder bei hohem Investitionsbedarf und einem Abzielen auf weltweiten Vertrieb anzuraten. Die Kosten sind dabei abhängig vom Umfang des Verzeichnisses für die Waren- und Dienstleistungen, so dass hierzu keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können.

Geschmacksmuster

Mit einem Geschmacksmuster können ästhetische Formschöpfungen, die den sogenannten technischen Schutzrechten, d.h dem Patent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sind, geschützt werden. Geschützt werden können zwei- oder dreidimensionale Gegenstände hinsichtlich ihrer Form und/oder Farbgebung. Voraussetzung für die Eintragung eines Geschmacksmusters sind Neuheit und Eigenart des Gegenstandes, für den Schutz begehrt wird.

Für die Neuheit ist wesentlich, dass der angemeldete Gegenstand noch nicht dem allgemein bekannten sogenannten Formenschatz angehört. Eigenart hat ein Gegenstand, wenn er sich durch seine besondere Formgebung vom Gesamteindruck anderer vergleichbarer Gegenstände abgrenzen lässt. Beide Voraussetzungen werden nicht im Rahmen des Eintragungsverfahrens durch das Amt geprüft, sondern erst im Streitfall.

Dritten ist es untersagt, ein Erzeugnis das dem eingetragenden Geschmacksmuster ähnelt oder mit diesem identisch übereinstimmt, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- sowie auszuführen, zu besitzen oder zu gebrauchen. Das Geschmacksmuster kann bis zu 25 Jahre aufrecht erhalten werden.

 

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. Der Autor alleine ist für den Inhalt des Artikels (und ggf. die Beschreibung des Autors) verantwortlich. Ebenso haftet existXchange.de nicht für Inhalte von Seiten auf die in diesem Artikel verlinkt wurde.

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