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Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 4)

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Der 4. Teil der Reihe befasst sich mit ausgewählten Fragen hinsichtlich allgemeiner  E – Bay – Grundsätze und  Besonderheiten aus der Sicht von angehenden E – Bay - Verkäufern. Der Artikel dient nur zur ersten Einführung in diese Rechtsmaterie und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Lesen Sie hierzu auch

  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 1)
  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 2)
  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 3)
Artikelautorin Existengründung Ann-Christin Weber

Über die Autorin

Ann-Christin Weber schreibt und lektoriert im Schnittfeld von Journalismus und Jura. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld zog es die gebürtige Ostwestfälin zum Rechtsreferendariat ans Landgericht Essen. Während des Referendariats absolvierte sie ein Ergänzungsstudium Verwaltungswissenschaft für Rechtsreferendare an der Deutschen Hochschule für Verwaltung in Speyer und vollendete daneben ein Fernstudium Journalismus. Ferner studierte sie Business English an der Europäischen Fernhochschule Hamburg.

Email: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können , Nickname: Ann Christin Weber

Beschreibung stammt vom Autor; existXchange.de haftet nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt.

1. Im ersten Teil der Reihe wurden die Grundsätze zum Vertragsschluss bei E-Bay erläutert. Was gilt abweichend hierzu beim so genannten „Sofortkauf“? 

Beim so genannten Sofortkauf kommt ein Vertrag bereits dann rechtlich zustande, wenn der Käufer den Bereich „ Sofort-Kaufen“ anklickt und dieser bestätigt wird. Eine Wartezeit hinsichtlich der Auktionsfrist erübrigt sich hier.  Sofern allerdings ein erstes Auktions-Angebot auf den konkreten Artikel abgegeben worden ist, steht auch  die Zusatz-Funktion des Sofort – Kaufens nicht mehr zur Verfügung, so dass eine fristloser, sofortiger Erwerb dieses Artikels danach nicht mehr möglich ist.  

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2. Was kennzeichnet eine „Privatauktion“?

Die Privatauktion ist sozusagen das Candle – Light - Dinner einer Auktion. Sie entzieht sich teilweise der Öffentlichkeit. Der Bieter offenbart sich  hier nur gegenüber dem Anbieter für die Vertragsabwicklung, gegenüber der Öffentlichkeit bleibt er aber unerkannt. Der Bieter hat  die Möglichkeit, sein Gebot anonym auf einen bestimmten Artikel abzugeben, d. h. bei der Wahl der Option  „Privatauktion“ wird der Mitgliedsname des Bieters auf der E - Bay - Website nicht angezeigt. Hierbei müssen jedoch Gründe für die anonyme Gebotsgabe vorliegen, wie es etwa beim Erwerb von Erotikartikeln der Fall sein kann.  

3. Ich möchte Artikel bei E - Bay zur Ersteigerung bzw. zum Verkauf anbieten. Darf ich grundsätzlich alles Beliebige dort zum Verkauf anbieten oder bestehen rechtliche Einschränkungen hinsichtlich meines Warenangebotes?

Nein, ich darf nicht alle beliebigen Artikel anbieten. Auch das E – Bay - Auktionshaus setzt der marktwirtschaftlichen Freiheit des Verkäufers eindeutige Grenzen. Denn solche Artikel, die gegen rechtliche Vorschriften, die guten Sitten oder die E – Bay - Richtlinien verstoßen, dürfen nicht auf dem E-Bay-Marktplatz angeboten werden. Schon das Anbieten eines solchen Artikels kann hier eine rechtlich relevante Handlung darstellen; gleiches gilt für ein abgegebenes Gebot auf einen solchen Artikel.

Zu den unzulässigen Artikeln gehören etwa Aktien; Drogen, Betäubungsmittel und bewusstseinsverändernde Stoffe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Tiere, Tierartikel und geschützte Pflanzen  oder jugendgefährdende Medien.

Eine ausführliche Liste hierzu ist für Interessenten unter www.pages.ebay.de/help/policies/items-ov.html einsehbar.

Daneben gibt es so genannte fragwürdige Artikel. Dies sind solche, deren rechtliche  Einordnung  prekär ist. Das bedeutet, dass diese Artikel nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten werden dürfen. Hierzu gehören unter anderem  zum Beispiel Medizinische Geräte und Medizinprodukte.

Ferner gibt es Artikel, die möglicherweise Urheber- oder Markenrechte verletzen. Besondere Relevanz haben hier Fotos, Musik,  Filme oder Software.

Das Auktionshaus beschäftigt aus diesen Gründen Kontrolleure, mit dem Ziel, solche  unzulässigen  Artikel aufzuspüren und zu entfernen. Jedoch kann auch hier aus Praktikabilitätsgründen kaum jederzeit eine lückenlose Kontrolle gewährleistet werden.   

4.  Ich wurde  meiner Ansicht nach unfair bzw. falsch von einem Käufer bewertet. Wie kann ich dagegen vorgehen?

Käufer sind nach den E – Bay – AGBs  grundsätzlich verpflichtet, in denen von ihnen abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Unsachliche Bewertungen und so genannte Schmähkritik sind untersagt. Jedoch ist der Wahrheitsbegriff ein zweischneidiges Schwert. Was für den einen unfair ist, entspricht für den anderen allen erdenklichen  Geboten der Fairness. In praktischer Hinsicht wird dem  Verkäufer in der Regel eine Kontaktaufnahme mit dem Käufer dienlich sein, die zur Klärung der Positionen beitragen kann.  Das  E – Bay - Auktionshaus  bietet  seinen Verkäufern beispielsweise die Möglichkeit an, auf eine Bewertung zu antworten. Können sich Verkäufer und Käufer aber dennoch nicht auf  eine Rücknahme von Bewertungen einigen, so bleibt dem Verkäufer letztlich nur die Möglichkeit, gerichtlich gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, vorzugehen. E - Bay selbst bleibt hinsichtlich der Beurteilung von Bewertungen in der Regel unparteiisch und entfernt diese Bewertungen nur  aus Gründen, auf die E – Bay auch explizit  in seinem Rechtsportal  hinweist :

Weitere Informationen hierzu :  www.pages.ebay.de/rechtsportal.de

E - Bay geht nur in folgenden Fällen aus eigener Initiative  gegen unzulässige Bewertungen vor: 

  • Vorliegen einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung gegenüber demjenigen, der die Bewertung abgegeben hat
  • Die Bewertung enthält vulgäre, obszöne, diskriminierende, rassistische nicht jugendfreie  oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen
  • Die Bewertung beinhaltet persönliche Angaben über ein anderes Mitglied
  • Die Bewertung enthält Links oder Scripts
  • Bei falscher personeller Zuordnung der Bewertung
  • Die Person, die die Bewertung abgegeben hat, war hierzu aus rechtlichen Gründen nicht befugt (z.B. Minderjährigkeit)

   

5. Wann bin ich als Verkäufer von der Pflicht befreit, dem Käufer ein Widerrufs-  oder Rückgaberecht einzuräumen?

Nur für den Fall, wenn ich rechtlich als privater Verkäufer anzusehen bin.

Denn wenn ich als privater Verkäufer agiere, gelten für mich diese rechtlichen  Bestimmungen nicht. Diese greifen nur, wenn ich als gewerblicher Verkäufer anzusehen bin. Es kommt also wiederum rechtlich darauf an, ob ich nach der Verkehrsauffassung unternehmerisch tätig bin oder nicht. Zur Unterscheidung - siehe hierzu Teil 1 dieser Artikelserie. Daneben bleibt es mir natürlich unbenommen, dem Käufer freiwillig ein solches Recht vertraglich einzuräumen, indem ich beispielsweise Rückgabeerleichterungen im Sinne einer Kundenfreundlichkeit individuell festsetzen kann.

6. Was ist ein so genannter „ Verkaufsagent “ und wie gestaltet sich das Rechtsverhältnis zwischen Verkaufsagent, Auftraggeber und Käufer?

Verkaufsagenten sind  professionelle Verkäufer, die für Dritte, die nicht über einen Internetanschluss verfügen oder selbst bei E - Bay verkaufen möchten, die  Verkaufstätigkeit übernehmen. Das Wissen dieser Verkaufsagenten kann von Interessierten gezielt  genutzt werden; besonders von denjenigen Personen, die  wenig Erfahrung im Online-Geschäft besitzen. Das Auktionshaus stellt jedoch bestimmte Anforderungen an so genannte Verkaufsagenten. Das genaue Anforderungsprofil beschreibt E - Bay hier http://www.pages.ebay.de/tradingassistants%20/learnmore.html

Dreiecksverhältnis zwischen Verkaufsagent, Auftraggeber und Käufer

Damit jedoch nicht genug. Rechtlich gesehen übernimmt der Verkaufsagent jedoch nicht nur die Aufgabe, die Ware des Kunden bei E- Bay zu verkaufen. Vielmehr ist der Verkaufsagent selbst nach der Rechtsprechung als Vertragspartner des Käufers anzusehen, da er die Ware in seinem eigenen Namen und gerade nicht im fremden Namen des Auftraggebers an einen Dritten verkauft.

Zwischen Verkaufsagent und dem Käufer besteht also ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB. Der Verkaufsagent ist daher ihm gegenüber verpflichtet, die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Er ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen. Er haftet somit für etwaige Mängel an der Ware. Gerade dieser Aspekt ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Denn der Verkaufsagent kennt die Ware des Auftraggebers in der Regel ja gar nicht und kann die Beschaffenheit der Ware daher auch nicht beurteilen.

Es besteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Auftraggeber, Verkaufsagent und dem Käufer. In den häufigsten Fällen liegt hier ein so genanntes Kommissionsgeschäft gem. § 383 ff HGB vor.

Der Verkaufsagent ist der Kommissionär, also derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren für fremde Rechnung eines anderen, nämlich den Kommittenten, zu verkaufen. Für den rechtlichen Laien sei hier nur soviel kurz bemerkt: Man unterscheidet bei der Kommission drei Beziehungen. Die rechtliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber ( Kommittenten ) und dem Verkaufsagenten ( Kommissionär ) wird als Kommissionsgeschäft bezeichnet. Daneben gibt es das Ausführungsgeschäft zwischen Verkaufsagent und dem Käufer sowie das Abwicklungsgeschäft zwischen Auftraggeber und Verkaufsagent, bei der es um die Übertragung des Gewinns vom Verkaufsagenten auf den Auftraggeber unter Abzug der Provision, geht.       

Zwischen dem  Verkaufagenten  und dem Auftraggeber wird in der Regel ein Auftragsverhältnis abgeschlossen.

Der  Verkaufsagent wird sich aufgrund seiner Unerfahrenheit mit der Ware von seinem Auftraggeber die Verkaufsfähigkeit der Ware und deren Mangelfreiheit schriftlich zusichern lassen, um somit im Falle eines Regresses, den Rückgriff auf ihn, zu ermöglichen.

Bei der Kommission  erhält  der Auftraggeber das Geld regelmäßig  erst bei tatsächlichem Verkauf der Ware  und nach Zahlung des Kaufpreises an den Verkaufsagenten. 

Eine andere rechtliche Konstruktion besteht darin, dass der Verkaufsagent die Ware selbst von dem Auftraggeber erwirbt und diese dann erst bei E – Bay weiterverkauft. Entsprechendes wird in der Regel vertraglich individuell zwischen den Parteien geregelt. 

Achtung: Der Verkaufsagent gilt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Daher gelten für ihn hier auch die verschärften Haftungs- / Widerrufs- oder Rückgaberegelungen.

Anderes gilt hinsichtlich des Verhältnisses von Verkaufsagent und Käufer. Wie oben bereits erwähnt, ist der Verkaufsagent folglich verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu übertragen. Ist dies rechtlich  nicht möglich; wie etwa im Fall einer gestohlenen Ware, haftet hier auch der Verkaufsagent. Auch besteht eine Haftung  hinsichtlich der Mängelfreiheit der Sache. Folglich ist hier insbesondere auf eine sorgfältige Artikelbeschreibung zu achten.      

7. Ich bin rechtlich als gewerblicher Verkäufer anzusehen. Muss ich nun eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGBs) erstellen lassen?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eigener AGB s besteht hier nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gesetzlich definiert als vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es handelt sich also um  standardisierte Regelungen zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs und zur Erleichterung der Rechtsverfolgung. Sie sind jedoch nur dann für den gewerblichen Verkäufer  von hohem Vorteil, wenn sie günstige Regelungen für den Verwender treffen, die den Anforderungen des Gesetzes ( BGB ), der Rechtsprechung sowie den Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E – Bay,  genügen.  Andernfalls kann sich ihr Gebrauch für den Verwender auch als ungünstig erweisen.

Eigene AGBs müssen unter anderem Vertragsbestandteil werden und dürfen nicht überraschend sein. Daneben  bestehen Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der AGBs. Bei der Formulierung sind diese Vorgaben daher, am besten mithilfe eines Rechtsanwalts, genau zu beachten. Es kommt hierbei auch darauf an, gegenüber wem die AGBs verwendet werden.

Welche  Zielgruppe spreche ich als Verkäufer an?

Bei der Verwendung von AGBs gegenüber Verbrauchern gelten in der Regel strengere Maßstäbe als gegenüber Gewerbetreibenden. Wie gestalte ich technisch die Einbeziehung der AGBs? Inwieweit darf ich Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen treffen?

Zur fachkundigen Diskussion dieser Fragen empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Kleiner Praxis-Tipp zur Einbeziehung der AGB´s für Onlineshops

TipDie Erwähnung der AGB im Hauptmenü auf der Homepage des Verwenders reicht generell ebenso wenig aus, wie die bloße Möglichkeit, die AGB downloaden zu können. Dies beruht darauf, dass ein Hinweis nur dann für den Kunden deutlich sichtbar ist, wenn er in besonderer Nähe zur Vertragsschlussmaske der konkreten Website steht.

Inhaltliche Einzelheiten zur Ausgestaltung der AGBs werden für gewerbliche Verkäufer unter www.pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_10.html erörtert.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden.


 

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. Der Autor alleine ist für den Inhalt des Artikels (und ggf. die Beschreibung des Autors) verantwortlich. Ebenso haftet existXchange.de nicht für Inhalte von Seiten auf die in diesem Artikel verlinkt wurde.

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