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Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 3) |
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Der dritte Teil der Reihe befasst sich mit ausgewählten einzelnen rechtlichen Fragen von Online-Shops und E - Bay aus der Praxis. Dieser Teil behandelt schwerpunktmäßig das Widerrufs- und Rückgaberecht des Käufers gegenüber dem gewerblichen Online-Händler. Diese Auflistung soll dem Leser nur auszugsweise einen Überblick in die Thematik verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf allumfassende und erschöpfende Darstellung.
Beschreibung stammt vom Autor; existXchange.de haftet nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt. Wie kann man den rechtlichen Unterschied zwischen einem Widerrufs- und einem Rückgaberecht am besten vereinfacht umschreiben?Vom Verbraucher werden die Begriffe Widerrufs- und Rückgaberecht oft verwechselt. Das Widerrufsrecht bezieht sich jedoch nur auf die gesetzliche Regelung bei Fernabsatzverträgen, sprich: bei Verträgen, die im Internet, aber auch am Telefon, per Bestellung per Post oder Fax geschlossen werden. Hier kann der private Käufer durch Widerrufserklärung ohne Begründung innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem gewerblichen Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Anzeige Hingegen hat der Verkäufer es auch in der Hand, dem Kunden anstelle eines Widerrufs- auch ein Rückgaberecht einzuräumen. Das Rückgaberecht wird meistens im Fall der Lieferung von Waren vereinbart. Wurde ein Rückgaberecht vereinbart, kann der Verkäufer dem Käufer jedoch nicht die Kosten für die Rücksendung der Ware in Rechnung stellen. Ferner muss bei Ausübung des Rückgaberechtes die Rücksendung des Kaufgegenstandes an Verkäufer erfolgen. Hierbei muss der Käufer als Verbraucher gegenüber dem gewerblichen Händler in Vorleistung treten, d. h. er muss die Ware an ihn zurückschicken, bevor er die Rückerstattung des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen kann. Eine bloße Erklärung wie im Fall des Widerrufs ist hier folglich nicht ausreichend.
Für Widerrufs- und Rückgaberecht gilt: Der Käufer kann einen geschlossenen Vertrag binnen einer bestimmten Frist ganz einfach rückgängig machen. Die jeweils empfangenen Leistungen müssen dann natürlich von beiden Seiten zurückgewährt werden. Was muss der Erwerber im Fall eines Eigentumsvorbehaltes beachten?Oft wird im Online-Handel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart; d. h. dass das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Ware beim Verkäufer verbleibt.
Der Verkäufer als Online-Händler kann Ihnen die Sache also zuschicken und die Nutzung und Inbesitznahme der Ware gestatten. Der Verkäufer ist eigentumsrechtlich daher weiterhin befugt, über die Sache zu verfügen und die Sache sogar an Dritte zu übereignen, selbst wenn die Sache sich bereits in Ihrem Besitz befindet. Dies gilt jedoch wie oben bereits erwähnt, lediglich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung der Ware. Der Verkäufer liefert meine Ware nicht. Was kann ich jetzt unternehmen?Wenn zwischen den Parteien ein Liefertermin nicht vereinbart wurde und es dem Käufer auch nicht erkennbar auf einen Liefertermin ankam, liegt der Fall verhältnismäßig einfach. Der Käufer muss dem Verkäufer dann nach geraumer Zeit signalisieren, dass er an der baldigen Lieferung der Sache interessiert ist. Dies kann dadurch geschehen, indem er ihm schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, eine angemessene Frist zur Lieferung der Ware setzt. Falls der Verkäufer innerhalb dieser Frist dennoch nicht leistet, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Anders gestaltet sich der Fall, wenn ein bestimmter Liefertermin vom Händler bezeichnet wurde; hier braucht in der Regel keine Fristsetzung durch den Käufer erfolgen, um den Verzugseintritt auszulösen. Wiederum verschieden liegt der Fall, wenn ein bestimmter Termin vereinbart wurde und der Käufer aufgrund eines bestimmten Anlasses auf diesen Termin angewiesen war und die Sache für ihn bei Verstreichen des Zeitpunktes wertlos ist (z. B. Geburtstagsgeschenk). Hier sollte der Käufer gegenüber dem Verkäufer direkt den Rücktritt erklären und kann bei entsprechendem Nachweis auch den aufgrund der Verzögerung eingetretenen Schadensersatz verlangen. Die gelieferte Ware entspricht nicht meinen Vorstellungen. Ich möchte sie nun wieder an den Händler zurückgeben, da ich sie nicht gebrauchen kann. Geht das?Grundsätzlich gilt: Es gibt kein pauschales Recht auf einen Umtausch der Ware. Bei Nichtgefallen hat in der Regel der Käufer das Nachsehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich aus freien Stücken zu einem Umtausch der Ware bereit. Verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht. Der Online-Handel ist jedoch insoweit verbraucherfreundlich konstruiert, als dass der gewerbliche Händler den Käufer auf sein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausdrücklich hinweisen muss. Aus diesen Rechten kann zugunsten des Verbrauchers abgeleitet werden, dass er gekaufte Ware ohne Begründung an den Händler wieder zurückgeben darf. Dasselbe gilt für die bereits erfolgte Zahlung des Kaufpreises, wie etwa durch Vorkasse. Ich kann also im Rahmen dieser rechtlichen Möglichkeiten durch Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes innerhalb einer bestimmten Frist auch bei Nichtgefallen die Sachen wieder an den Händler zurückgeben. Ich möchte eine im Online-Shop gekaufte Ware wegen Nichtgefallens an den Händler zurückgeben. Muss ich jetzt die Rücksendekosten / das Porto übernehmen?Falls der Online-Händler dem Käufer ein Rückgaberecht eingeräumt hat, muss er dem Käufer auch das Rücksendeporto erstatten. Im Fall eines Widerrufsrechtes kann der Verkäufer mittels AGB die Rücksendekosten unter bestimmten Voraussetzungen dem Käufer auferlegen. Im Fall des Rückgaberechtes ist dies nicht möglich. Falls der Verbraucher die Möglichkeit hat, zwischen einem Widerrufs- oder einem Rückgaberecht zu entscheiden, sollte er sich grundsätzlich folglich für das Rückgaberecht entscheiden, da in diesem Fall der Verkäufer jedenfalls die Rücksendekosten zu tragen hat. Achtung: Die Kosten der Rücksendung der Ware sind von den gewöhnlichen Versandkosten hier zu unterscheiden. Welche Fristen muss ich hierbei beachten?Wenn eine Belehrung des Verkäufers bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht erfolgt, bleiben in der Regel 14 Tage, um das Recht auszuüben. Bei E - Bay beträgt die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nach jüngster Rechtsprechung neuerdings sogar einen Monat ab dem Belehrungszeitpunkt. Wird erst nach dem Vertragsschluss über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt, so kann innerhalb eines Monats das Widerrufsrecht durch den Verbraucher realisiert werden. Habe ich auch dann ein Rückgabe- oder Widerrufsrecht, wenn ich im Online-Shop eine gebrauchte Sache kaufe?Ja. Gebrauchte Gegenstände werden hinsichtlich des Rückgabe- und Widerrufsrechts als Ware rechtlich genauso behandelt wie Neuware. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Regelungen hinsichtlich Gewährleistung und Garantie. Auf die wichtige Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie und die AGB-Problematik wird in Teil IV der Serie näher eingegangen. Wie bekomme ich nun im Fall der Ausübung eines Widerrufsrechtes vom Online-Händler mein Geld zurück?Oftmals benutzen Online-Shops und Versandhäuser Vordrucke, um eine reibungslose Rücknahme der Ware und die Erstattung des Portos im Dienste der Kundenbindung und Serviceoptimierung zu gewährleisten. Daneben sollte durch den Käufer unter Schilderung des genauen Überweisungs- / Buchungsvorganges, unverzüglich bzw. innerhalb der Frist schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) die Geltendmachung des Rückgabe- bzw. Widerrufsrechtes gegenüber dem Händler geltend gemacht werden. Hierbei sollte wieder eine Aufforderung zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises mit Fristsetzung erfolgen. Hinzuzufügen ist eine Erklärung des Käufers, die Ware unter Verwendung des Rücksendescheins, etc., an den Händler zurückzusenden. Der Online - Händler hat mehr als den Kaufpreis in Rechnung gestellt und bereits von meinem Konto abgebucht. Der Betrag ist bereits auf dem Konto des Händlers verbucht. Was kann ich tun?Nun sollte ich als Verbraucher den Online-Händler wiederum schriftlich auffordern, mir den zuviel abgebuchten Differenzbetrag in Höhe von …Euro zurückzuerstatten. Hierbei sollte ich den Vorfall inklusive Bestellvorgang ( genaue Warenbezeichnung, Preis, Rechnung) Zuviel- Abbuchung und Kundennummer kurz voranstellen und schildern sowie dem Händler gegenüber eine Frist zur Zahlung unter Angabe meiner Bankverbindung incl. Kontonummer mitteilen. Falls der Händler hierauf nicht reagiert oder die Rückerstattung der Zuviel - Zahlung verweigert; sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und gegebenenfalls geklagt werden. Was gilt im Fall von eingeschweißten bzw. verpackten DVDs / CDs und Büchern? Darf ich sie öffnen und kann trotzdem Widerrufs- bzw. Rückgaberechte gegenüber dem Händler geltend machen?In diesen Fällen gibt es einige Ausnahmen von den Fernabsatzregelungen. Der Grund für diese Ausnahmen im Fall des Online-Kaufs solcher Artikel ist evident. Er liegt in der Missbrauchsgefahr, diese Artikel unbefugt zu öffnen, zu benutzen, brennen, kopieren und sie sodann wieder zurückzusenden. Dies würde für den Händler eine unbillige Härte darstellen. Er ist derjenige, der hier schutzbedürftig ist. Folglich sind hier geöffnete Artikel vom Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht regelmäßig ausgeschlossen.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden.
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