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Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 2) |
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Das Internet-Auktionshaus E - Bay erfreut sich auch in Deutschland großer Beliebtheit. Aber auch Online-Shops auf der eigenen Plattform sind ein beliebtes Marktfeld für Existenzgründer. Der Traum vom Power –Seller mit besten Referenzen findet jedoch schnell ein vorläufiges Ende, wenn grundsätzliche rechtliche Fragestellungen ignoriert werden. In diesem Artikel geht es vor allem um die Frage, was bei der Anfechtung einer rechtsverbindlichen Willenserklärung beachtet werden muss.
Beschreibung stammt vom Autor; existXchange.de haftet nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt. Vertragschluss bei Online-Shops und E - BayAllgemein kommt ein Kaufvertrag bei gewöhnlichen Online- Shops dadurch zustande, dass der Verkäufer ein rechtsverbindliches Angebot des Käufers annimmt. Diese Antragsannahme geschieht in der Praxis meist im Rahmen einer E-Mail des Verkäufers, in der er sich inhaltlich mit dem vorangegangenen Angebot des Käufers einverstanden erklärt. Die Präsentation der Ware bzw. Einstellung des Artikels selbst ist gewöhnlich lediglich eine „Invitatio ad offerendum“; also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Angebot und Annahme sind folglich die rechtlich erheblichen Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer. Etwas anders gestaltet sich der Kauf einer Ware bei der Internet-Plattform E - Bay. Es ist zwar inzwischen anerkannt, dass infolge einer Ersteigerung des E –Bay –Artikels rechtlich ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande kommt. Dies hat auch der BGH in höchstrichterlicher Rechtsprechung klargestellt. Beiden Parteien kommen aufgrund des Kaufvertrages hier unterschiedliche rechtliche Verpflichtungen zu:
Juristisch umstritten ist hingegen die Frage, ob es sich beim Einstellen eines Artikels auf der Online-Plattform E-Bay bereits um ein verbindliches Kaufangebot handelt, das durch den Höchstbietenden am Ende der Aktion angenommen wird, oder ob das Einstellen des Artikels lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, eine so genannte „ Invitatio ad offerendum“, mit einer gleichzeitig erklärten vorweggenommenen Annahmeerklärung des nach Zeitablauf der Auktion Höchstgebotes, darstellt. Anzeige Überwiegend wird jedoch vertreten, dass der Verkäufer das Angebot- anders als bei den regulären Online – Shops-, bereits durch die Einstellung des Artikels bzw. der Präsentation der Ware abgibt. Die Annahme dieses Angebots erklärt der Höchstbietende dann durch sein Gebot per Mausklick. Dilemma : Das E- Bay -Angebot ist rechtsverbindlichDas Angebot des Verkäufers ist hierbei rechtsverbindlich und nicht widerruflich. Dies statuiert § 9 Nr. 1 der E–Bay - AGB. Als Argument wird von den Gerichten hier die Rechtssicherheit angeführt. Nach Ansicht der Gerichte erforderten die Besonderheiten von Internetauktionen gerade die Unwiderruflichkeit des Vertragsangebots; der Bieter wäre ansonsten der Willkür des Anbieters ausgesetzt. Denn dieser könne es sich jederzeit überlegen, ob er ein Angebot gelten lassen wolle oder nicht. Der Schutz des Käufers sei daher nicht gewährleistet. Die Verbindlichkeit des E-Bay Angebots stellt ein rechtliches Dilemma für den Verkäufer dar. Einerseits sehen die E–Bay-AGBs zwar in Ausnahmefällen vereinzelt die Möglichkeit vor, ein Angebot auch vor Zeitablauf zurückzuziehen. Dies soll etwa insbesondere dann der Fall sein, wenn die Beschaffenheit der Ware sich zwischenzeitlich geändert habe oder der Artikel zerstört wurde. Praktisch läuft diese Möglichkeit jedoch ins Leere und genau hierin liegt ein Widerspruch, denn generell ändert sich faktisch nichts an der rechtlichen Verbindlichkeit des einmal eingestellten und hinreichend bestimmten Artikelangebots. Möglichkeiten der Anfechtung eines E-Bay AngebotesDie Rechtsprechung sieht jedoch in dem Fall einer vorzeitigen Beendigung der Auktion die Möglichkeit des Verkäufers durch Anfechtung, das Angebot rückwirkend wieder rechtlich unwirksam zu machen. Eine Möglichkeit ist hier die vorzeitige Beendigung des Angebots aufgrund einer Anfechtung wegen Irrtums. Denn es können sich Probleme hinsichtlich des Inhaltes der Erklärung ergeben, welche den Erklärenden unter Umständen zur Anfechtung seiner Willenserklärung berechtigen. Von Relevanz sind hier insbesondere der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Eigenschaftsirrtum. Ferner berechtigt eine arglistige Täuschung zur Anfechtung. Inhaltsirrtum gem. § 119 I BGBEin Inhaltsirrtum liegt gem. § 119 I BGB vor, wenn die Form, in der die Willenserklärung abgegeben wird, aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängerhorizonts etwas anderes aussagt, als das, was der Erklärende eigentlich sagen wollte. Beispiel: Auf einer Versteigerung hebt jemand die Hand, um jemanden zu begrüßen und gibt dadurch versehentlich ein Gebot ab. Bezogen auf die E – Bay - Problematik dürfte ein solcher Fall jedoch regelmäßig ausgeschlossen sein; da man die Erklärung durch Mausklick mindestens zweimal betätigen muss, bevor die Erklärung endgültig abgeschlossen wird. Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass ein Artikel eingestellt oder ersteigert wird, ohne dass dies auch von der jeweils ausführenden Person erkannt wird. ErklärungsirrtumEine weitere denkbare Alternative ist der Erklärungsirrtum. Ein Erklärungsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende weiß, dass er etwas rechtlich Erhebliches erklärt, sich jedoch verschreibt oder verspricht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer beim Einstellen eines Artikels bzw. bei der Warenpräsentation z. B. einen falschen Preis angibt, indem er irrtümlich etwa 10 Euro statt 100 Euro als Preis auszeichnet. Hierbei kann auch die Auszeichnung eines falschen Sofortpreises einen solchen Erklärungsirrtum darstellen. Ähnliches gilt bei der Gebotsabgabe als Höchst- oder Mindestgebot. Der Erklärungsirrtum berechtigt den Erklärenden zur Anfechtung, wenn er die Erklärung in der Form bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Der Erklärungsirrtum setzt folglich eine gewisse Erheblichkeit des Irrtums voraus. Die Beurteilung der Erheblichkeit liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften gem. § 119 II BGBDer Eigenschaftsirrtum ist in § 119 II BGB geregelt. Nach § 119 II ist GB jemand zur Anfechtung berechtigt, wer sich bei Abgabe der Erklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache geirrt hat. Eigenschaften des Gegenstands sind gegenwärtige, prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die in der Person oder dem Gegenstand selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen, also ihr auf Dauer anhaften. Keine Eigenschaft ist der Preis einer Sache selbst. Verkehrswesentlich müssen die Eigenschaften sein. Das beschränkt die rechtliche Relevanz des Eigenschaftsirrtums. Beachtlich ist nur der Irrtum über Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidend von den Parteien Wert gelegt wird. Hierbei ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Arglistige TäuschungDaneben kann eine Willenserklärung auch wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Diese ist jedoch vor allem aus Käufersicht relevant. Der Erklärende ist hierbei zur Anfechtung berechtigt, wenn er durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wurde. Eine Täuschung wird dabei definiert als eine bewusste Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Ist derjenige, der den Irrtum herbeiführt, selber von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt, liegt eine Täuschung schon nicht vor. Es reicht hierbei auch nicht aus, wenn er Angaben ins Blaue hinein macht. Die Täuschung muss arglistig sein, dies bedeutet, dass die Herbeiführung der irrtümlichen Willenserklärung gerade vom Täuschenden bezweckt gewesen sein und den Käufer zur Abgabe des Gebotes bewegt haben. Die Täuschung muss in diesem Fall also kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. Weitere Voraussetzungen der AnfechtungserklärungDie Anfechtung muss gegenüber der anderen Seite erklärt werden. Die vorzeitige Beendigung einer Auktion durch den Verkäufer selbst dürfte hierbei jedoch keine wirksame Anfechtungserklärung darstellen, da die Anfechtung gegenüber dem Höchstbietenden zu erklären ist. Ferner muss die Anfechtung im Fall des Irrtums unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem anderen Teil erklärt werden, sobald der Anfechtende von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Daneben muss die Anfechtung einen rechtlich einwandfreien Anfechtungsgrund beinhalten. Es muss weiterhin unmissverständlich aus der Anfechtungserklärung hervorgehen, dass der Erklärende sich endgültig vom Vertrag lösen will.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. Error, missing fireboard config file! „Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. Der Autor alleine ist für den Inhalt des Artikels (und ggf. die Beschreibung des Autors) verantwortlich, existXchange.de übernimmt dafür keine Verantwortung. Ebenso haftet existXchange.de nicht für Inhalte von Seiten, auf die in diesem Artikel verlinkt wurde.“ Trackback(0)TrackBack URI für diesen EintragKommentare (0)Jeder Kommentar gibt die Meinung seines Verfassers wieder; existXchange.de macht sich ausdrücklich nicht den Inhalt der Kommentare zu eigen. Ebenso haftet existXchange.de nicht für Inhalte von Seiten, auf die in einem Kommentar verlinkt wurde. RSS feed KommentareKommentar schreiben |
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