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Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 1) |
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Das Internet Auktionshaus E - Bay erfreut sich auch in Deutschland großer Beliebtheit. Der Traum vom Power-Seller mit besten Referenzen findet jedoch schnell ein vorläufiges Ende, wenn grundsätzliche rechtliche Fragestellungen ignoriert werden. Diese Artikelserie erklärt in mehreren Folgen, was beim Abenteuer E - Bay zu beachten ist.
Beschreibung stammt vom Autor; existXchange.de haftet nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt. Die Einrichtung eines EBay-Shops will wohl überlegt sein. Am Anfang sollte sich der Existenzgründer Gedanken machen, wie er am Markt auftritt. Der Existenzgründer will als Verkäufer möglichst profitabel wirtschaften. Seine Darstellung ist auch ein Instrument der Kundenbindung. Um Kunden zu finden, sollte man Wert auf eine seriöse und gleichzeitig verbraucherfreundliche Darstellung legen. Bieter und Anbieter sind sowohl in ihren Eigenschaften als Käufer und Verkäufer als auch als Verbraucher oder Unternehmer betroffen. Das Online-Auktionshaus selbst ist lediglich Vertreter sowohl des Anbieters als auch des Bieters. E-Bay nimmt hierbei die Willenserklärungen auf der Plattform als Empfangsvertreter der Parteien gem. § 164 III BGB entgegen. Bin ich ein Unternehmer gem. § 14 BGB?Grundsätzlich ist es wichtig zu wissen, ob ich rechtlich als Unternehmer fungiere. Denn als Unternehmer gelten für mich grundsätzlich verschärfte Informations-, Belehrungs- und Haftungspflichten. Als Unternehmer gilt gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer handelt derjenige, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Hierbei kommt es nicht unbedingt auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Zur Unternehmereigenschaft gehört auch die Selbstständigkeit der Tätigkeit. Anzeige Dies bedeutet jedoch nicht, dass jemand, der als Arbeitnehmer angestellt ist, nicht gleichzeitig privat im Internet gewerblich tätig sein kann. Entscheidend für eine rechtliche Klassifizierung als Unternehmer ist eine „umfassende Betrachtung der Verkaufstätigkeit“. Die Kriterien sind hier recht fließend. Indikatoren für eine unternehmerische Tätigkeit können Art und Umfang, die Dauer, die zeitliche Unmittelbarkeit einander folgender Geschäfte, sowie Gemeinsamkeiten in der Handhabung der Geschäfte sein. Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft liegen vor, wenn in kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen werden. Maßgebend ist der objektiv zugrunde gelegte rechtsgeschäftliche Zweck, der sich aus der Sicht des Empfängers, also hier des Bietenden bzw. Käufers beurteilt.
Vorsicht: Sie können als Unternehmer gelten, ohne dass Ihnen dies bewusst ist oder von Ihnen bezweckt wird. Entscheidend ist, wie professionell Sie am Markt auftreten. Denn für die Einordnung als Unternehmer ist es unerheblich, ob Sie tatsächlich ein Gewerbe angemeldet haben oder nicht. Hinweise für die E-Bay- AuktionsseiteIhr Entschluss steht fest. Sie möchten bei E - Bay eine Auktionsseite einrichten. Das Internet-Auktionshaus verfügt auch über eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGBs ), in denen unter anderem die Nutzungsbedingungen für den Anbieter festgelegt sind. Wie präsentieren Sie nun Ihre Artikel, ohne rechtliche Risken einzugehen? Gibt es Pflichtangaben bei der Darstellung? Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 8 Nr. 4 AGB-E-Bay
Dies bedeutet zum einen für Sie: Bei der Wahrheit bleiben! Auch wenn die Verlockung groß erscheint, die eigene Ware überdimensional anzupreisen; eine spätere Mängelhaftung ist jedenfalls alles andere als erfreulich. Bei der Produktbeschreibung sollte man im Interesse des Bieters als auch im eigenen Interesse ehrlich bleiben. Soll-Beschaffenheit des ArtikelsJuristisch gesehen machen Sie mit den Beschreibungen rechtsverbindliche Angaben über die so genannte „ Soll-Beschaffenheit“ Ihres Artikels. Weicht diese später ungünstig vom reklamierten Zustand der Ware des Bieters ab, liegt ein Sachmangel vor, bei dem der Käufer Gewährleistungsansprüche gegen Sie geltend machen kann. Bei der Beurteilung des Sachmangels wird entscheidend darauf abgestellt, welche Informationen dem Käufer mitgeteilt wurden. Die Produktbeschreibung besteht in der Regel aus einem geschriebenen Text und einem oder mehreren Fotos. Die Angaben müssen hierbei für den Käufer erkennbar sein. Genaue, wahrheitsgetreue BeschreibungDie Beschreibung sollte möglichst genau sein. Schweigt der Verkäufer zu wesentlichen Punkten oder macht er unpräzise Angaben, stellt das Gericht auf die Verkehrsanschauung ab. Es stellt sich dann die Frage, welche Soll-Beschaffenheit die Verkehrsanschauung erwarten bzw. voraussetzen durfte. Die Abweichung muss nach der Verkehrsanschauung jedoch erheblich sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Artikel lediglich unwesentlich von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Zweckdienlich ist auch die Angabe des Neupreises oder einer Unverbindlichen Preisempfehlung. Liefer- und VersandkostenGrundsätzlich trägt der Käufer nach den E-Bay-AGBs die Liefer- und Versandkosten. Diese Vereinbarung wird daher auch Vertragsbestandteil, wenn nicht etwas anderes zuvor zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die Auktionsseite beinhaltet daher in der Regel auch die Verpackungs- und Versandkosten. Da in der Regel auch ein Versandkauf vereinbart wird, kann der Käufer auch nach Auktionsende nicht darauf bestehen, die Ware persönlich abzuholen, um etwa die Versandkosten einzusparen. Vor Auktionsende ist hingegen eine anders lautende explizite Vereinbarung der Parteien über etwaige günstigere Versandmodalitäten möglich. ImpressumDaneben ist selbstverständlich ein Impressum erforderlich. Zu den Pflichtangaben siehe Artikel „Impressum und Abmahnung bei Webseiten“. Belehrung hinsichtlich Rückgabe- und WiderrufsrechtWenn Sie als Anbieter bzw. Verkäufer unter den Unternehmerbegriff fallen, sind Sie gem. § 8 Nr. 4 E-Bay-AGB darüber hinaus verpflichtet, über das gesetzliche Rückgabe- und Widerrufsrecht des Käufers nach den Grundsätzen des Fernabsatzrechtes zu informieren. Das Widerrufs- und Rückgaberecht regelt zugunsten des Käufers, dass dieser bei einer Warenlieferung die Ware bis zum Ablauf einer bestimmten Frist ohne Begründung nach Erhalt der Ware zurückgeben kann. Über den Beginn der Frist und die genaue Dauer hat die Rechtsprechung bisher uneinheitlich entschieden. Voraussetzung ist in jedem Fall jedoch, dass zuvor ordnungsgemäß über das Widerrufs- und Rückgaberecht durch den Verkäufer belehrt wurde. Schwerpunkte des zweiten Artikels zu dieser Thematik werden die Modalitäten des Vertragsschlusses sein. Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. |
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Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. Der Autor alleine ist für den Inhalt des Artikels (und ggf. die Beschreibung des Autors) verantwortlich. Ebenso haftet existXchange.de nicht für Inhalte von Seiten auf die in diesem Artikel verlinkt wurde.
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