• Home

  • Franchise-Messe

  • Businessplan

  • Franchising

  • Geschäftsidee

  • Rechtsform

  • Blog

  • Forum

Tipp Die Franchise-Messe

Finden Sie interessante Partner und Geschäftsideen in unserer Franchise-Messe!

 

Franchise-Idee:

 

Franchise-System:

Franchise-Messe

 

existXchange.de - Ihr Existenzgründerportal!

Anzeige

Anzeige

Impressum und Abmahnung bei Webseiten

E-Mail
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
(12 Stimmen)

„Auf Ihrer Website fehlt das Impressum.“ So oder ähnlich werden Sie als Existenzgründer auf Lücken bei der Darstellung Ihrer Webpräsenz hingewiesen. Will man unnötigen Ärger und Kosten vermeiden, sollte das eigene Internet-Impressum gegen Abmahnungen gerüstet sein. Damit der eigene Internetauftritt nicht zum rechtlichen Risiko wird, sollten Sie folgende Informationen beherzigen.

Artikelautorin Existengründung Ann-Christin Weber

Über die Autorin

Ann-Christin Weber schreibt und lektoriert im Schnittfeld von Journalismus und Jura. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld zog es die gebürtige Ostwestfälin zum Rechtsreferendariat ans Landgericht Essen. Während des Referendariats absolvierte sie ein Ergänzungsstudium Verwaltungswissenschaft für Rechtsreferendare an der Deutschen Hochschule für Verwaltung in Speyer und vollendete daneben ein Fernstudium Journalismus. Ferner studierte sie Business English an der Europäischen Fernhochschule Hamburg.

Email: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können , Nickname: Ann Christin Weber

Beschreibung stammt vom Autor; existXchange.de haftet nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt.

Ein Impressum gehört nicht nur in eine Zeitschrift oder Zeitung, sondern auch auf die eigene Webpage, soweit der Betreiber der Seite „geschäftsmäßige Teledienste“ anbietet. Geregelt ist diese „ Impressumpflicht “, die auch „Anbieterkennzeichnung“ genannt wird, unter dem Namen „allgemeine Informationspflichten“ in den Vorschriften des Teledienstgesetzes (TDG ). Das TDG wurde mit Geltung zum 1. 3. 2007 durch das neue Telemediengesetz  ( TMG ) abgelöst; welches in wesentlichen Punkten die inhaltsgleichen Regelungen des Teledienstgesetzes ( TDG ), des Mediendienste-Staatsvertrages ( MDStV) in einem Telemediendienstgesetz vereinheitlicht. Hinsichtlich des TDG gilt soweit bisher folgendes :

 

Wer muss ein Impressum auf seiner Webseite haben?

Der Schutzbereich des TDG gilt sowohl für private als auch für öffentliche Anbieter, wie etwa Behörden. Hierbei wird der Begriff des Teledienstes allgemein sehr weit ausgelegt. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeklammert werden. Als Regelbeispiele für einen geschäftsmäßigen Teledienst gelten unter anderem

  • die Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote,
  • Angebote im Bereich der Individualkommunikation oder etwa
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen, etc.

Geschäftsmäßig handelt derjenige Betreiber, der seine Angebote aufgrund nachhaltiger Tätigkeit für die Nutzer bereithält. Hierbei kommt es gerade nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Die Nachhaltigkeit impliziert hier nur eine gewisse Dauer, die bei der Anlegung einer Website regelmäßig vorliegt. Die Impressumpflicht betrifft daher nahezu jede Person mit Webpräsenz.

Anzeige

Durch das neue Telemediengesetz wurde mit Wirkung vom 1. 3. 2007 ein neuer Begriff eingeführt. Der Begriff der "Telemedien" vereinigt die bisherigen Begriffe von Teledienst und Mediendienst. Nunmehr gilt ein weiterer Medienbegriff.  "Telemedien" sind damit alle " elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste".  

 

TipDaher gilt: Nahezu jede Website bedarf eines Internet- Impressums.

Wie muss ein Impressum auf einer Webseite aussehen?

Der praktische Sinn des Impressums liegt auf der Hand. Der Internetnutzer muss wissen, mit wem er es zu tun hat und an wen er sich rechtlich wenden kann. Die Angaben dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Daher hatten die Dienstanbieter gem. § 6 I TDG die Pflichtangaben des Impressums

  • leicht erkennbar
  • unmittelbar erreichbar und
  • ständig verfügbar

zu halten. Durch die Neufassung in § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien "folgende  Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."  Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dem neuen Wortlaut des TMG entwickeln wird. 

Welche Angaben muss das Impressum einer Webseite enthalten?

Zu den Angaben, die ein Impressum enthalten muss, gehören nach § 6 TDG folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige, ladungsfähige Anschrift des Betreibers der Seite; bei Unternehmen ( Firma und Rechtsformzusatz oder Geschäftsbezeichnung).
  • Bei juristischen Personen muss der Vertretungsberechtigte angegeben werden. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis auf den „ für den Inhalt Verantwortlichen“.
  • E-Mail – Adresse, Fax- und Telefonnummer[1] (Hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer haben die Gerichte bisher unterschiedlich entschieden; um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man diese jedoch angeben).
  • Bei behördlicher Zulassung der teledienstlichen Tätigkeit : Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
  • Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.
  • Soweit erteilt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer.
  • Bei bestimmten Berufen wie z. B. den freien Berufen (Rechtsanwalt oder Arzt):
    • die Kammer; welcher die Dienstanbieter angehören,
    • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, indem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie
    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und deren Einsehbarkeit.
  • Bei Aktiengesellschaften , Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung , die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angaben hierüber.
  • Daneben muss das Impressum im Einzelfall weitergehende Angaben enthalten, die sich nach speziellen Bestimmungen richten, wie etwa nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Fernunterrichtschutzgesetz, etc.

Rechtliche Grundsätze für das Impressum einer Webseite

Zu den Impressumsangaben gibt es einige rechtliche Grundsätze. Einige davon werden im Folgenden allgemein skizziert. Für darüber hinausgehende Fragestellungen ist in jedem Fall anwaltlicher Rat einzuholen.

Ein Impressum muss leicht erkennbar sein

Die Anbieterkennzeichnung ist „leicht erkennbar“ zu halten. Hierbei muss ein so genanntes Impressum nicht zwangsläufig als „ Impressum“ betitelt werden. Es genügen auch Angaben wie „ Über uns “, „Profil“ oder „wer wir sind“. Im Online-Verkehr haben sich jedoch die Bezeichnungen „ Kontakt “ und „Impressum“ durchgesetzt, um die Angaben zur Person des Anbieters öffentlich sichtbar zu machen.

Ein Impressum muss unmittelbar erreichbar sein

Wie oben dargelegt, müssen die Angaben „unmittelbar erreichbar“ für den Benutzer der Website sein. Was genau unter unmittelbarere Erreichbarkeit des Impressums verstehen ist, darüber herrscht in der Rechtsprechung noch Uneinigkeit. Das Impressum sollte von jeder Seite des Angebots auf schnellstem Wege erreichbar sein; hierzu hatte das OLG München seinerzeit eine „Zwei-Klick-Regel“[2] im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte aufgestellt.

Ein Impressum genügt jedenfalls dann den Anforderungen, wenn von jeder Webseite aus ein ausdrücklicher Impressum- Hinweis direkt zu den Pflichtangaben führt.

Impressum beim Verkauf im Internet (z.B. Webshop)

Für die Anbieter von Waren im Internet, wie etwa auf E-Bay, sind folgende Pflicht-Angaben im Impressum zu nennen:

  • Name und Anschrift des Anbieters,
  • E-Mail –Adresse sowie Fax- und Telefonnummer,
  • etwaiger Rechtsformzusatz,
  • das Handelsregister, bei dem der Händler eingetragen ist,
  • die entsprechende Registernummer sowie
  • die etwaige Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Nicht zulässig ist die bloße Nennung eines Pseudonyms[3], die die dahinter stehende natürliche oder juristische Person für den Verbraucher nicht erkennen lässt.

Abmahnung wegen des Impressums auf Ihrer Webseite

Ein fehlerhaftes oder unzureichendes Internet-Impressum kann für den Betreiber der Website unangenehme rechtliche Folgen haben, die sich unter anderem auch in hohem Maße finanziell auswirken[4].

Denn bei Fehlen dieser Pflichtangaben liegt in der Regel[5] ein Wettbewerbsverstoß des Anbieters gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 I TDG vor, da § 6 I TDG eine gesetzliche Vorschrift darstellt, welche auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln[6]. Dies leuchtet insofern ein, als sich ein solcher Verstoß nachhaltig zu Lasten des Wettbewerbs und seiner Teilnehmer auswirkt. Jemand, der online Ware anbietet, ohne derartige Pflichtangaben zu machen, unterlässt es, den Nutzer darüber zu informieren, an welchen Vertragspartner dieser seine Leistung zu erbringen hat.

Ferner sind diese Pflichtangaben auch für einen Widerruf bzw. Rücktritt vom Vertrag mehr als relevant. Durch die unterlassenen Angaben benachteiligt der Dienstanbieter somit auch seine Mitbewerber. Ferner besteht die Gefahr der Nachahmung durch andere Mitbewerber und damit die einseitige Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten anderer Teilnehmer. Diese sind ebenso wie auch die klagebefugten Verbände daher berechtigt, den Dienstanbieter wettbewerbsrechtlich abzumahnen.

Entscheidendes Kriterium für einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß ist die so genannte „Bagatellgrenze“: Im Kern geht es hier um die Frage, ob der Wettbewerbsverstoß aufgrund fehlender bzw. unzutreffender Impressumsangaben erheblich ist. Im Streitfall überprüfen die Gerichte, ob der jeweilige Verstoß auch tatsächlich geeignet ist, „ den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“.

Das rechtliche Instrument der Abmahnung hingegen zielt darauf ab, gerichtliche Auseinandersetzungen im Vorfeld zu verhindern. Die Abmahnung dient dazu, den Abgemahnten außergerichtlich zur Unterlassung von bereits erfolgten oder drohenden Rechtsverstößen aufzufordern und dem Abgemahnten daneben Gelegenheit zu geben, den Zustand, etwa im Wege eines Vergleiches, zu legalisieren.

Dabei kommt es für einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG noch nicht einmal auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Dienstanbieters von dem Wettbewerbsverstoß an.

Auch wenn der Abmahnende sich selbst zuvor einen ähnlichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auf der eigenen Homepage wegen fehlender Impressumsangaben erlaubt hatte, kann der Abgemahnte ihm diesen Verstoß im konkreten Fall nicht entgegenhalten. Denn diesen rechtmissbräuchlichen Einwand gibt es im Wettbewerbsrecht nicht, da Schutzobjekte des Wettbewerbsrechts nicht nur die Individualinteressen der Mitbewerber, sondern ebenso Verbraucher- und Allgemeininteressen als auch der unlautere Wettbewerb selbst, sind. Folglich hat das Wettbewerbsrecht im Gegensatz zum vertraglichen Schuldrecht auch keinen obligatorischen Charakter, der den Einwand eigner „Vertrags – Untreue“ berücksichtigen würde.

Was tun, wenn ich wegen meines Impressums nach § 4 Nr. 11 UWG, 6 TDG abgemahnt werde?

In diesem Fall kann nur vor übereilten Schritten gewarnt werden. Konsultieren Sie in jedem Fall einen Anwalt, der die Abmahnung rechtlich überprüfen kann. Keinesfalls sollte man die Abmahnung jedoch ignorieren. Hierbei riskiert man, ohne Anhörung zur Unterlassung und Erstattung der Kosten verurteilt zu werden.

Auch sollte man niemals voreilig eine so genannte Abschlusserklärung abgeben; denn eine einstweilige Verfügung kann so zu Lasten des Abgemahnten zu einer endgültigen und unanfechtbaren Regelung werden.



[1] Uneinheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Zusatz- Angabe von Telefonnummern neben Faxnummern und E-Mail-Anschriften, vgl. OLG Köln, Urteil  vom 13. 2. 2004, Az 6 U 109 / 03;  anders hingegen OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2004, Az 20 U 222/ 03.

[2] OLG München, Urteil vom 11.9.2003,29 U 2681 / 03.

[3] OLG Sachsen-Anhalt, Becshluss vom 16. 3. 2006, Az. 10 W 3 / 06.

[4] Im Einzelfall können hier bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit  Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen.

[5] Bei manchen Angaben haben die Gerichte uneinheitlich entschieden, wie etwa im Fall der fehlenden Angabe einer Telefonnummer oder der einer fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum.

[6] Vgl. § 4  Nr. 11 UWG.

 

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch Auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden.

 

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors wieder. Alle Rechte verbleiben beim Autor. Eine Vervielfältigung, Verbreitung und Neuauflage auch auszugsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers erlaubt. Zitate sind ausschließlich mit Herkunftsnachweis abzubilden. Der Autor alleine ist für den Inhalt des Artikels (und ggf. die Beschreibung des Autors) verantwortlich. Ebenso haftet existXchange.de nicht für Inhalte von Seiten auf die in diesem Artikel verlinkt wurde.

Anzeige

Anzeige

Lesen Sie hierzu auch:
  • Web 2.0 - Technologie, Usability und Business
  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 2)
  • Die richtige Technik für Ihre Webseite
  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 3)
  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 1)
  • 4 notwendige Schritte zu einer erfolgreichen Webseite
  • Interview - Der Typo-Blogger
  • Web 2.0 mit uns...
  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 4)
  • E-Commerce für Existenzgründer – Warenverkauf ohne Kapitalbindung mit Dropshipping
  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 2)
  • Alle Artikel...

 

Wissen zu...

  • Businessplan

  • Geschäftsidee

  • Franchising

  • Rechtsform

  • Marketing

  • Unternehmenskauf

  • Alle Themengebiete

Werbung

E-Business und IT Artikel

  • Impressum und Abmahnung bei Webseiten

  • Web 2.0 - Technologie, Usability und Business

  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 2)

  • Die richtige Technik für Ihre Webseite

  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 3)

  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 1)

  • 4 notwendige Schritte zu einer erfolgreichen Webseite

  • Interview - Der Typo-Blogger

  • Web 2.0 mit uns...

  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 4)

  • E-Commerce für Existenzgründer – Warenverkauf ohne Kapitalbindung mit Dropshipping

  • Rechtliches Abenteuer Ebay (Teil 2)

Werbung

joinmytrip.de - Reisepartner

Impressum, Hinweise zur den grünen Werbelinks im Text, Kontakt, Über Uns, Partner, Jobs, Werbung, Autor werden, Sitemap