Anzeige
Anzeige
Ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW darf schon einen privaten Nutzungsanteil haben, wenn die betriebliche Nutzung über 50% beträgt. Dies muss durch die Führung eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Andernfalls folgt eine Besteuerung des PKW pauschal mit 1% des Listenpreises. Sobald man mehrere PKW im Betriebsvermögen hat, fordert die Finanzverwaltung diesen pauschalen Betrag für bislang für einen PKW.
Dabei wird der PKW mit dem höchsten Listenpreis gewählt. Allerdings gilt das nur, sofern keines der anderen Fahrzeuge durch andere Familienangehörige für private Zwecke verwendet wird. Nun legte ein Finanzgericht in Bezug darauf Widerspruch ein. Dieses Gesetz stellt allem Anschein nach einen zu versteuernden Nutzungsvorteil dar, da man die Möglichkeit hat, ein beliebiges von mehreren Fahrzeugen für private Zwecke auswählen zu können.
Deswegen setzte das besagte Finanzgericht für jedes für die Privatnutzung zur Verfügung stehende Fahrzeug einen Nutzungsanteil von 1 % der jeweiligen Listenpreise (im Streitfall für drei Fahrzeuge) an. Dagegen wurde wiederum Revision eingelegt. Daher heißt es nun: abwarten wie der Bundesfinanzhof entscheidet.
Ähnliche Beiträge
Abwrackprämie Bestandskunden Bewerbung Business-Smartphones Business Angel Business Angels Businessplan Elevator Pitch Empfehlungsmarketing Existenzgründer Existenzgründung Existenzgründungsförderung Finanzierung finanzkrise Franchise Franchising Geschäftsidee GmbH Google Gründungszuschuss Handy Hightech Internet iPhone Jobsuche Krankentagegeld Krankenversicherung Krise Künstlersozialkasse Lebensversicherung Loyalitätsmarketing Marketing Matching networking Risikokapital Seminar Smartphones start-up START Messe Venture Capital Venture Lounge Web 2.0 Wer-kennt-wen Wettbewerb wirtschaftskrise
Innovation & Venture Management im 21. Jahrhundert
join my trip - Reisepartner
Selber machen mit Expli
Trackback URI | Kommentare als RSS
Einen Kommentar schreiben