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Die GmbH-Reform ist zum 1. 11. 2008 in Kraft getreten. Für den GmbH-Geschäftsführer, dessen GmbH demnächst unter die Räder kommt, sind die neuen Eigenkapitalersatzregeln von Interesse: Eigenkapitalersatz wird nunmehr wie folgt definiert.
Gibt ein Gesellschafter der GmbH zu einem Zeitpunkt zu dem „ordentliche Kaufleute“ Eigenkapital zugeführt hätten, also in der Unternehmenskrise, statt dessen ein Darlehen, ersetzt dieses Eigenkapital. Erst in der Insolvenz wird die Rückzahlung für den Gesellschafter kritisch. Alle Zahlungen auf Gesellschafterkredite oder sonstige Gesellschafterleistungen, die nach dem früheren Recht als eigenkapitalersetzend galten, die im Jahre vor dem Antrag auf Insolvenz erbracht wurden, sind anfechtbar. Eine Geschäftsführerhaftung wird hieraus aber in der Regel nicht begründet. Allerdings haftet er möglicherweise nach dem neuen § 64 Satz 3 GmbHG, wenn die Auszahlung an die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeigeführt hat. Das geänderte Gesetz enthält auch die 1-Euro-GmbH, die Sinn machen kann als Mini-GmbH & Co. KG.
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